ANGEHÖRIGE
Was ich als Angehörige/r wissen muss:
Patientenverfügung
Mit der Patientenverfügung können PatientInnen im Vorfeld schriftlich festlegen, wie sie, insbesondere in akuten Situationen, medizinisch behandelt und unter welchen Bedingungen sie lebensverlängernde Massnahmen in Anspruch nehmen möchten. Auch zur Organspende können sie sich äussern. Nicht alle PatientInnen mit Hirntumoren kommen als Organspender in Frage. Es empfiehlt sich generell, festgehaltene Punkte mit nahen Angehörigen oder engen Bezugspersonen im Vorfeld zu besprechen. Dies hilft den PatientInnen, eine Meinung zu finden, und den Angehörigen, sich bei der Umsetzung der Wünsche der PatientInnen in der Akutsituation sicher zu sein. Auch HausärztInnen können hilfreiche AnsprechspartnerInnen sein. Die Patientenverfügung sollte stets so hinterlegt werden, dass sie bei einem Klinikaufenthalt, auch einem ungeplanten, zur Verfügung steht. Vorlagen für eine Patientenverfügung finden sich auf diversen Internet-Seiten, z.B. des Roten Kreuzes, der Krebsliga oder der FMH (Foederatio Medicorum Helveticorum).
Fahreignung
Bei PatientInnen mit Veränderungen im Gehirn, wie einem Hirntumor, kann die Fahreignung aufgehoben sein. Dies hängt von verschiedenen Faktoren ab und muss teilweise von mehreren Disziplinen beurteilt werden, vor allem seitens der Neurologie und auch der Augenheilkunde. Die diesbezüglichen Regelungen sind kompliziert und innerhalb von Europa unterschiedlich. Die Klärung der Fahreignung ist ein wichtiger Aspekt bei der ärztlichen Begleitung von PatientInnen mit Hirntumoren.
Treten aufgrund eines Hirntumors epileptische Anfälle auf, so muss von einer «strukturellen» Epilepsie ausgegangen werden. In diesem Fall gilt üblicherweise nach den Richtlinien der Verkehrskommission der Schweizerischen Liga gegen Epilepsie ein einjähriges Fahrverbot ab dem letzten Anfall (https://www.epi.ch/ueber-epilepsie/fuer-fachpersonen/leit-richtlinien/).
Liegt aufgrund des Hirntumors eine Veränderung von Konzentration, Reaktionsvermögen oder anderen höheren kognitiven Leistungen vor, so kann eine Evaluation der Fahreignung durch spezialisierte NeuropsychologInnen erforderlich sein. Sollten sich hier Einschränkungen finden, die mit der Fahreignung nicht vereinbar sind, so wird je nach Schwere dieser Ausfälle eine Verlaufsuntersuchung empfohlen. Manchmal kann ein gezieltes Training (Ergotherapie) die Funktionen unterstützend bessern.
Gelegentlich kann ein Hirntumor auch zu Ausfällen des Sehvermögens oder des Gesichtsfeldes führen. In diesem Fall untersuchen und entscheiden die Kollegen der Augenheilkunde nach Durchführung spezieller Untersuchungen, ob das Fahren aus Sicht des Sehvermögens erlaubt werden kann.